Versorgungsamt Gelsenkirchen

45879 Gelsenkirchen | Vattmannstraße 2-8

Standort und Lage

  • Gelsenkirchen
  • Liegt zwischen Gelsenkirchen-Feldmark und Bulmke-Hüllen
  • Liegt direkt am Fritz-Rahkob-Platz, innerhalb der Fußgängerzone
  • Nachbarschaft ist geprägt durch Gewerbe- sowie Wohnnutzungen
  • Gute Infrastruktur

Objektbeschreibung

  • Versorgungsamt Gelsenkirchen
  • Die Liegenschaft ist zurzeit an die Stadt Gelsenkirchen vermietet
  • Baujahr 1960
  • 2 Gebäudeteile (Gebäudeteil A 6-geschossig, Gebäudeteil B 5-geschossig)
  • Beide Gebäudeteile sind unterkellert
  • BGF 7.736 m² / Mietfläche 6.500,43 m²

Eckdaten

Energieausweis

  • Ist in Arbeit
  • Daten aus dem alten Energieausweis bis 2017
    • Heizenergieverbrauchskennwert 92,0 kWh/(m² * a)
    • Stromverbrauchskennwert 38,0 kWh/(m² * a)
    • Wärmeversorgung über Fernwärme

Grundstücksangaben

  • Gelsenkirchen, Flur 18, Flurstück 181, Fläche 2.337 m²
  • Gelsenkirchen, Flur 18, Flurstück 194, Fläche 729 m²
  • In Abt. II, fld. Nr. 1 Grunddienstbarkeit (Fensterrecht)
  • Das Grundstück wird erschlossen über die Vattmannstraße und die Munckelstraße

Art der mögl. baul. Nutzung

  • Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Stadt Gelsenkirchen, 12.02.2025 als Gemischte Baufläche ausgewiesen
  • Bebauungsplan: rechtskräftiger B-Plan Nr. 175 der Stadt Gelsenkirchen, Bereich Vattmannstraße – Overwegstraße – verlängerte Munckelstraße – Ebertstraße, mit Datum vom 16.11.1976 mit eingetragener Nutzung: Baugrundstücke für den Gemeinbedarf

Denkmalschutz

  • Kein Denkmalschutz vorhanden

Schadstoffbelastungen

  • Gemäß Auskunft aus Altlastenkataster kein Altlastenverdacht (Boden)
  • Verdacht auf baujahrstypische Schadstoffbelastungen liegt nicht vor

Sonstige Belastungen

  • Abt. II des Grundbuches: eine Eintragung
  • Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts: Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Gelsenkirchen, Flur 18, Flurstück Nr. 18 (Grundbuch von Gelsenkirchen, Band 52, Blatt 2254) hat das Recht, in jenem Teil seiner ostwärtigen Grundstücksgrenze, welcher von den dienenden Grundstücken nicht bebaut ist, Fenster anzulegen und zu unterhalten, welche den Beschränkungen des Allgemeinen Landrechts nicht unterliegen. Auf den dienenden Grundstücken dürfen Bauten nur in einem solchen Abstand von der fenstertragenden Wand errichtet werden, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls nicht gegeben ist. Aufgrund des Beschlusses des Umlegungsausschusses der Stadt Gelsenkirchen vom 31. August 1956 (Az. U 27 O. Nr. 14) eingetragen am 4. Januar 1957 und umgeschrieben am 9. Januar 1974.

Sonstiges

  • Mietvertrag zwischen der Stadt Gelsenkirchen und dem BLB NRW mit einer Laufzeit bis 31.12.2029.
  • Keine Baulasteintragungen.
  • Erschließungsbeiträge fallen für die o. a. Grundstücke nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986, in der zurzeit geltenden Fassung, zu den Erschließungsanlagen „Munckelstraße“ und „Vattmannstraße“ nicht mehr an.

Verfahrenshinweise und Rahmenbedingungen für das IBV

Für die Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren ist eine Datenschutz- und Vertraulichkeitserklärung und Fragebogen auszufüllen und an den BLB NRW (Ansprechpartner und Email-Adresse siehe Erklärung) zu senden. 

Achtung: Das Interessenbekundungsverfahren beginnt am 08.06.26 und endet am 08.09.2026



Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an:

Mulugeta Aron

Münster, Gelsenkirchen, Bottrop sowie die Kreise Recklinghausen, Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf

Stellenangebote
Nach oben